Vereinssatzung

Satzung des Vereins Plautdietsch-Freunde e.V.
Verein zur Dokumentation, Förderung und Pflege der plautdietschen Mundart

Oerlinghausen, den 14.11.1999, hier die geänderte und aktuelle Fassung vom 12.03.2000

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen: „Plautdietsch-Freunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist 33813 Oerlinghausen, Theodor-Heuss-Str. 7.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Dokumentation, Förderung und Pflege der plautdietschen Mundart. Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:
1) Sammeln und Präsentieren von plautdietschem Material (vor allem auch im Internet)
2) Organisation/Durchführung öffentlicher Veranstaltungen (Lesungen, Film-Abende, Konzerte, VHS-Kurse etc.)
3) Herausgabe einer Vereinsschrift (Brief, Infoblatt, Zeitung oder Zeitschrift)
4) Anregung/Förderung von literarischen Produktionen, Übersetzungen und sozio-kulturellen sowie sprachwissenschaftlichen Forschungen
5) Beiträge zur Entwicklung/Verbreitung einer Grammatik des Plautdietschen sowie Erstellung von Wörter- und Lesebüchern für das Plautdietsche
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.7 Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
3.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes formlos schriftlich bestätigt. Sie beginnt einen Tag nach der Absendung der Bestätigung.
3.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Tod; bei juristischen Personen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
c) durch Ausschluss
3.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
– die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,
– das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln,
– den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen.

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge
b) durch Spenden
5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
5.4 Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern. Die Vertretungsmacht des (geschäftsführenden) Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Werte von mehr als 1.000,00 DM der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedürfen.

§ 7 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand hat jedes Mitglied durch einfache Post mindestens 14 Tage vorher über die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Tagesordnung ist beizufügen.
8.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht
andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
8.3 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
8.4 Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
8.5 Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

§ 9 Beschlussniederlegung

9.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vereinsauflösung

10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wycliff-Bibelübersetzer (Wycliff e.V. in 57299 Burbach), die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

UA-51537283-2